Lobbyistenregister des Landtags Rheinland-Pfalz

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Der Landtag Rheinland-Pfalz hat erstmalig am 8. Dezember 2011 für die Geschäftsordnung der 16. Wahlperiode die Einführung eines Lobbyistenregisters beschlossen.

In der aktuellen Geschäftsordnung der 18. Wahlperiode des Landtags Rheinland-Pfalz finden sich in der Anlage 6 zur Geschäftsordnung die entsprechenden Regelungen. Das Lobbyistenregister ist eine vom Landtagspräsidenten geführte öffentliche Liste, in der Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag und der Landesregierung vertreten, registriert werden.

Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 6 zur Geschäftsordnung des Landtags findet eine Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände in den Ausschüssen des Landtags vorbehaltlich der Regelung in § 81 Abs. 3 GOLT nur statt, wenn sich diese mit genau bezeichneten Mindestangaben in die Liste eingetragen haben. Umgekehrt begründet jedoch die Eintragung keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.

Nicht eintragungspflichtig sind hingegen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Dachorganisationen. Gleiches gilt für angeschlossene Verbände eines bereits registrierten Dachverbands sowie für einzelne Vereine oder Einzelfirmen in einer eingetragenen Dachorganisation.

Die in Anlage 6 zur Geschäftsordnung bezeichneten Angaben sind in ein Meldeformular einzutragen, das auch für Änderungen genutzt werden kann. Das Formular ist unterzeichnet zusammen mit der Satzung und ggf. mit einem Vereinsregisterauszug entweder per Post an die Landtagsverwaltung (P 2 Parlamentarische Geschäftsstelle) oder an das Geschäftsstellen Postfach geschaeftsstelle@landtag.rlp.de zu übersenden.

Die Veröffentlichung des Lobbyistenregisters erfolgt jährlich im Staatsanzeiger.

Downloads

Lobbyistenregister (PDF)
Stand: 29.04.2024

Meldeformular (PDF)
Eintrag in die öffentliche Liste registrierter Verbände

Link zu § 81 Abs. 3 GOLT
Auszug Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz

Anlage 6 (PDF)
zur Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz