Datenschutzkommission

Die Datenschutzkommission ist gemäß § 18 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) bei der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationseinheit (LfDI) eingerichtet. Der Landtag entsendet sieben Mitglieder in die Datenschutzkommission für die Dauer der Wahlperiode des Landtags; die Landesregierung entsendet ein Mitglied für die Dauer von fünf Jahren.

Die Datenschutzkommission unterstützt die oder den LfDI bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben, die sie oder er nach den Artikeln 57 und 59 des Datenschutz-Grundverordnung wahrnimmt. Dabei kontrolliert sie oder er die Einhaltung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung, des Landesdatenschutzgesetzes und anderer datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder der bzw. des LfDI, die bzw. der an jeder Sitzung teilnimmt, tritt die Datenschutzkommission zusammen. Die oder der LfDI informiert die Kommission über wichtige Fragen und seine datenschutzrechtliche Bewertung. Weiterhin ist der Bericht, den die oder der LfDI über ihre bzw. seine Tätigkeiten gemäß § 41 Abs. 5 LDSG jährlich zu erstellen hat, in der Datenschutzkommission zu beraten.