Kommission nach Artikel 10 GG

Die Kommission nach Art. 10 GG (auch G 10-Kommission genannt) wird zur Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom Landtag gebildet.

Sie setzt sich aus dem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern zusammen. Bestellt wird die Kommission aus der Mitte des Landtags, für die Dauer einer Wahlperiode, bis spätestens drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode.

Die Aufgabe der G 10-Kommission ist es, Einschränkungen, die das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis einer Bürgerin oder eines Bürgers betreffen, die ohne Mitteilung an sie erfolgt sind, zu prüfen. Sie entscheidet entweder von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung, Durchführung und Fortdauer von Beschränkungsmaßnahmen der zuständigen obersten Landesbehörde.

Die Mitglieder sind keinen Weisungen unterworfen und in ihrer Amtsführung unabhängig. Bei Bekanntwerden einer Angelegenheit während ihrer Tätigkeit sind sie zur Geheimhaltung verpflichtet, auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.