Wahlprüfungsausschuss

Der Wahlprüfungsausschuss wird in der ersten Sitzung des Landtags gebildet und besteht in der Regel aus sieben Mitgliedern des Landtags.

Die Sitze werden auf die Fraktionen unter Berücksichtigung ihres Stärkeverhältnisses verteilt. Jede Fraktion muss in diesem Ausschuss vertreten sein.

Der Wahlprüfungsausschuss entscheidet über eine Wahlbeanstandung, über die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag oder der Volksentscheide. Er entscheidet unter anderem auch, ob Abgeordnete die Mitgliedschaft im Landtag infolge Verzichts, Wegfall der Wählbarkeit, einer nachträglichen Änderung des Wahlergebnisses usw., verloren haben.

Abgeordnete, deren Mitgliedschaft im Landtag Gegenstand der Wahlprüfung ist, dürfen nicht Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses sein.