Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung. Er vertritt das Volk, wählt den Ministerpräsidenten und bestätigt die Landesregierung, beschließt die Gesetze und den Landeshaushalt, kontrolliert die vollziehende Gewalt und wirkt an der Willensbildung des Landes mit.

Landesverfassung, Artikel 79 (1)

Rechte und Pflichten der Abgeordneten

Das Landtags- oder Abgeordnetenmandat ist durch Artikel 79 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) und das Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz sowie durch die Regeln über den Ablauf der Plenar- und Ausschusssitzungen in der Geschäftsordnung des Landtags (GOLT) so ausgestaltet, dass die Abgeordneten die Aufgaben, die ihnen als Volksvertreter obliegen, effektiv erfüllen können.

Die Rechte und Pflichten aus dem Mandat sowie die Sicherung des Mandats werden im Folgenden dargestellt.

1. Rechte aus dem Mandat

Das Abgeordnetenmandat beinhaltet in erster Linie das Rederecht im Plenum und in den Ausschüssen, das Frage- und Informationsrecht, das Antragsrecht, das Stimmrecht und das Recht auf Mitwirkung in den Ausschüssen.

2. Pflichten aus dem Mandat

Den Rechten aus dem Mandat stehen auch Pflichten gegenüber.

3. Sicherung des Mandats

Um die Ausübung des Mandats durch die Abgeordneten zu sichern, wird in verschiedener Hinsicht die Unabhängigkeit der Abgeordneten gegen Einflussnahmen gestärkt. Hierzu zählt insbesondere der Schutz vor Strafverfolgung bezüglich der parlamentarischen Tätigkeit, aber auch die finanzielle Absicherung und die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit durch entsprechende Ausstattung.