Bekanntmachungen des Petitionsausschusses

Gemäß Artikel 11 der Verfassung für Rheinland-Pfalz hat jedermann das Recht, sich mit Eingaben an die Volksvertretung zu wenden.

Enthält die Eingabe ein Abhilfeverlangen in Bezug auf die Landesregierung oder eine Verwaltung, die der Kontrolle durch den Landtag Rheinland-Pfalz unterliegt, oder ist sie auf die Änderung von Gesetzen und Verordnungen gerichtet (Legislativeingabe), so handelt es sich um eine Petition, über die im Sinne des Artikels 90 a der Landesverfassung der Petitionsausschuss entscheidet.